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Schnellerfassung

Allgemeine Wartungsbedingungen

Allgemeine Verbindlichkeit

Mit dem Abschluss der Wartungsvereinbarung verpflichtet sich der Anlagebetreiber zur Einhaltung der nachfolgenden allgemeinen Wartungsbedingungen. Abweichungen von der Wartungsvereinbarung und/oder den allgemeinen Wartungsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der R. Nussbaum AG vor der Ausführung/Vornahme der Wartung. Bitte beachten Sie, dass unsere Wartungsvereinbarung samt Wartungsbedingungen Gültigkeit haben und wir vorformulierte Vertragsbedingungen des Kunden nicht akzeptieren. Verhandlungen über unseren Wartungsvertrag werden nach Aufwand, mindestens aber mit einer Aufwandspauschale von CHF 1'000.-, in Rechnung gestellt.

Die in den allgemeinen Wartungsbedingungen festgesetzten gegenseitigen Verpflichtungen beginnen mit der Unterzeichnung der Wartungsvereinbarung durch den Anlagebetreiber. Die allgemeinen Wartungsbedingungen sind integrierender Bestandteil der Wartungsvereinbarung. Mündliche und telefonische Abmachungen bedürfen, um verbindlich zu sein, einer schriftlichen Bestätigung durch die R. Nussbaum AG.

Wartungsbeginn

Die Wartungsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch den Anlagebetreiber in Kraft.

Dauer und Kündigung der Wartungsvereinbarung

Bei Ablauf der Wartungsvereinbarung erneuert sich die Wartungsvereinbarung automatisch und zu den gleichen Bedingungen um ein weiteres Jahr, sofern nicht mindestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf die Wartungsvereinbarung von einer Partei in schriftlicher Form gekündigt wird.

Die Wartungsvereinbarung kann erstmals nach Ablauf von 12 Monaten, ab Datum des Abschlusses, mit vorgängiger, dreimonatiger Kündigungsfrist gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Verletzung von vertraglichen Pflichten einer Partei trotz schriftlicher Abmahnung durch die andere Partei.

Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Kündigungsfrist bei der jeweils anderen Partei eintrifft.

FOLGEN DER KÜNDIGUNG

Nach Ablauf der Kündigungsfrist ist der Anlagebetreiber vollumfänglich und alleinig für die Wartung der Geräte gemäss Wartungsvereinbarung verantwortlich. Besteht eine Wartungs- und/oder Kontrollpflicht der Geräte, so hat der Anlagebetreiber die Wartung vorschriftsgemäss durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Eine Unterstützungspflicht der R. Nussbaum AG besteht nicht. Der Anlagebetreiber trägt die volle Verantwortung und haftet für direkte und indirekte Schäden (einschliesslich Folgeschäden) und Kosten jeglicher Art, welcher der R. Nussbaum AG oder Dritten im Zusammenhang mit den Geräten/Systemtrenngeräten und/oder der Wartung entstehen.

Preise

Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken. Im Preis nicht inbegriffen ist die Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer ist in Rechtsform grundsätzlich vom Anlagebetreiber zu übernehmen/zu tragen.

Die R. Nussbaum AG ist berechtigt, die Wartungs- und Kontrollkosten dem Landesindex der Konsumentenpreise anzupassen, ohne die Wartungsvereinbarung kündigen zu müssen. Datum für Berechnungsbasis/Preisdatum ist der 01.01.2024.

In den Preisen nicht inbegriffen sind Zuschläge für Wartung ausserhalb der regulären Öffnungs-/Arbeitszeiten von der R. Nussbaum AG sowie den Störungs- und Notfalldienst (ausserhalb der regulären Öffnungs-/Arbeitszeiten der R. Nussbaum AG). Die regulären Öffnungs-/Arbeitszeiten der R. Nussbaum AG sind von Montag bis Freitag von 07:00-12:00 und von 13:00-17:00 Uhr, Freitag bis 16.00 Uhr.

Zahlungsbedingungen

Die Rechnungsstellung erfolgt nach durchgeführter Kontrolle/Wartung bzw. gemäss (Kontrollrapport) Rapport der R. Nussbaum AG an den Anlagebetreiber. Die Rechnung ist fällig und zahlbar [durch den Anlagebetreiber] innert 30 Tagen netto.

Zeitpunkt der Kontrolle

Der Zeitpunkt für den Service/Wartung/Kontrolle sowie die vom Anlagebetreiber zu treffenden Massnahmen (Wasser abstellen, Kontrollkarten bereithalten, usw.) wird zwischen dem Anlagebetreiber und der R. Nussbaum AG frühzeitig festgelegt. Bei grossen Gerätschaften (ab DN 65 oder Vita 60) stellt der Anlagebetreiber eine Unterhaltspersonal zur Verfügung.

OBLIEGENHEITEN UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES ANLAGEBETREIBERS

Der Anlagebetreiber ist verpflichtet, die organisatorischen, technischen und auf Ersuchen der R. Nussbaum AG weitere Massnahmen zu erbringen, damit die R. Nussbaum AG die Wartungsleistungen gemäss Wartungsvereinbarung erbringen kann. Der Anlagebetreiber muss daher insbesondere Zutritt und Zugang zur Anlage für die R. Nussbaum AG sowie allfällig beigezogene Dritte sicherstellen.

Die R. Nussbaum AG kann bei Verzögerung oder Nichterfüllung/Schlechterfüllung der obigen Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten dem Anlagebetreiber eine angemessene Frist zur Erfüllung ansetzen. Folgen, Schäden oder Kosten infolge Nicht- oder Schlechterfüllung bzw. Verzögerung sowie bei unbenutztem Fristablauf gehen zulasten des Anlagebetreibers. Die R. Nussbaum AG ist in einem solchen Fall berechtigt, die Wartungsleistungen bis auf Weiteres einzustellen. Allfällige Mehrkosten sind vom Anlagebetreiber zu tragen.

ARBEITSSICHERHEIT

Der Auftraggeber/Anlagebetreiber hat alle grundsätzlichen Pflichten und Verordnungen über die Unfallverhütung (VUV), SIA (Art. 104) einzuhalten.

Der Auftraggeber/Anlagebetreiber hat die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen.

Die zu wartenden Geräte müssen gefahrlos zugänglich sein. Sind die Geräte auf einer Standhöhe ab 2 Meter sind vom Auftraggeber Schutzmassnahmen, wie Arbeitsmittel, Podest-Leiter oder Hubarbeitsbühnen etc. zu stellen. Ab 3 Meter muss eine Absturzsicherung vorhanden sein. Arbeiten im Zusammenhang in der Höhe oder Tiefe wie Schächte und enge Räume, hat der Auftraggeber/Anlagebetreiber eine Aufsichtsperson zur Absicherung zu stellen.

GEWÄHRLEISTUNG / Garantie

Wird von der R. Nussbaum AG ein Austauschgerät eingebaut, beträgt die Garantie für bestimmungsgemässen Gebrauch und Funktionsfähigkeit ein Jahr ab Einbau. Nicht unter die Garantie fallen normale Abnützung, Mängel, die auf äussere Umstände zurückzuführen sind, sowie Funktionsstörungen oder Schäden, welche durch eine falsche oder unsachgemässe Installation [durch den Anlagebetreiber oder Dritte] verursacht wurden.

Die Gewährleistungsansprüche des Obligationenrecht (Rechts- und Sachgewährleistung) werden, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen und durch die vorstehende Garantiebestimmung ersetzt. Bei Wartungsvereinbarungen mit Konsumenten, d. h. privaten Personen, die die Produkte für den persönlichen oder familiären Gebrauch verwenden, gilt eine Verjährungsfrist für Gewährleistungs-/Garantieansprüche von zwei Jahren ab Einbau des Gerätes beim Konsumenten.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Soweit gesetzlich zulässig, schliesst die R. Nussbaum AG die Haftung für sämtliche direkte und indirekte Schäden, einschliesslich Folgeschäden, entgangener Gewinn, Ansprüche Dritter, Mangelfolgeschäden, welche dem Anlagebetreiber, Endkunden, Besteller oder Dritten im Zusammenhang mit der Wartung, der Installation, dem Produkt, [evtl. ergänzen] und/oder anderweitig im Zusammenhang mit der Wartungsvereinbarung bzw. den vorliegenden allgemeinen Wartungsbedingungen entstehen, ausdrücklich und vollumfänglich aus.

Die Haftung für Mängel oder Schäden, die durch Hilfspersonen (z. B. Subunternehmer) oder durch Nebenunternehmer verursacht werden, ist ebenfalls, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

HÖHERE GEWALT

R. Nussbaum AG haftet nicht für eine Verzögerung oder sonstige Nichterfüllung, die ganz oder teilweise auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Als höhere Gewalt gilt jedes unvorhersehbare oder unvermeidbare Ereignis oder eine Verkettung von Ereignissen und Vorkommnissen, die ausserhalb der zumutbaren Kontrolle einer der Parteien [nach Anwendung der gebotenen Sorgfalt] liegen und die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verhindern. Höhere Gewalt umfasst unter anderem Naturkatastrophen, Feuer, Krieg, Streiks, Unruhen, Aufstände, zivile Unruhen, staatliche Eingriffe oder ähnliche Ereignisse/Vorfälle, einschliesslich Ausfälle des Internets oder eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, Hackerangriffe, Denial-of-Services-Angriffe, Viren, Schadsoftware, Cyberangriffe, Stromausfälle, Arbeitskämpfe, die Dritte betreffen, Epidemien, Pandemien, Explosionen, Überschwemmungen, Terroranschläge. Die R. Nussbaum wird die andere Vertragspartei so rasch wie möglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unterrichten, soweit von Relevanz. Solange höhere Gewalt andauert, ist R. Nussbaum AG per se von allen davon betroffenen Verpflichtungen befreit.

SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Wartungsbedingungen und/oder der Wartungsvereinbarung unwirksam und/oder undurchsetzbar sein oder werden, so berührt oder beeinträchtigt dies die Gültigkeit und Vollstreckbarkeit der übrigen Bestimmungen in keiner Weise. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame und/oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine dieser im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommenden wirksamen und durchsetzbaren Regelung zu ersetzen.

Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist Olten. Es ist schweizerisches materielles Recht anwendbar unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht) und unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts.