Themenwelt - Brandschutz
2.1 Die VKF
Die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) ist das Dienstleistungs- und Kompetenzzentrum der Kantonalen Gebäudeversicherungen (KGV) für alle Aktivitäten im Bereich der Prävention. Sie wurde im Jahr 1903 gegründet.
Die neuen Brandschutzvorschriften der VKF erfüllen folgende Kriterien:
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Sie sind stark nutzungsbezogen.
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Sie sind differenzierter und detaillierter.
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Sie bieten eine Grundlage für wirtschaftliche Optimierungen.
Dadurch stellen sie aber hohe Anforderungen an die Qualitätssicherung im Brandschutz und damit auch an die Brandschutzbehörden.
Die Brandschutzvorschriften richten sich an:
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Gesamtplaner
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Fachplaner
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QS-Verantwortliche für Brandschutz
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Personen, die beim Betrieb oder der Instandhaltung von Bauten und Anlagen tätig sind
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Nutzer und Eigentümer von Bauten und Anlagen
2.2 Verantwortliche Organe und interkantonale Vereinbarung
Folgende Organe sind für die Brandschutzauflagen und deren Umsetzung zuständig:
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Die Kantonalen Gebäudeversicherungen KGV regeln den Brandschutz auf kantonaler Ebene.
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Die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF unterstützt die Kantonalen Gebäudeversicherungen (KGV) bei der Verhinderung von Personen- und Gebäudeschäden. Ausserdem ist die VKF das Dienstleistungs- und Kompetenzzentrum für alle Aktivitäten im Bereich Prävention gegen Feuer und Naturgefahren.
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Die Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse IVTH bildet die Grundlage dafür, dass kantonale Bestimmungen, die insbesondere die Anforderungen an die Bauwerke regeln, in allen Kantonen die gleichen sind.
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Das Interkantonale Organ Technische Handelshemmnisse IOTH wird für den Vollzug der Vereinbarungen des IVTH eingesetzt. Das Interkantonale Organ besteht aus den von den teilnehmenden Kantonen delegierten Regierungsmitgliedern (Art. 3 Abs. 2 IVTH).
2.3 Normative Vorgaben
Die Regelwerke der VKF zum Brandschutz beinhalten sowohl rechtlich verbindliche Verordnungen als auch Empfehlungen und Lösungsansätze:
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«Ordner A»: Für alle Kantone rechtlich verbindliche Verordnungen und Vorschriften
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«Ordner B»: Stand-der-Technik-Unterlagen mit Empfehlungen, Lösungsansätze oder Zusammenfassungen
Rechtlich verbindliche Gesetzgebung und Verordnung |
Empfehlungen, Zusammenfassungen, Lösungen |
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Verbindliche Gesetzgebung und Empfehlungen
2.3.1 Die Brandschutznorm VKF-BSN
Die Brandschutznorm setzt den Rahmen für den allgemeinen, baulichen, technischen und organisatorischen sowie den damit verbundenen abwehrenden Brandschutz. Sie bestimmt die geltenden Sicherheitsstandards.
2.3.2 Die Brandschutzrichtlinien VKF-BSRL
Die Brandschutzrichtlinien ergänzen mit detaillierten Anforderungen und Massnahmen die in der Brandschutznorm gesetzten Vorgaben.
Feuerwiderstandsprüfungen erfolgen nach den EN-Normen 1363-1 und 1364-1 sowie den Prüfungsbedingungen des VKF.
Alle VKF-Richtlinien und -Normen (Stand 1.1.2017) sind als PDF unter dem Link www.praever.ch abrufbar.
2.4 Geltungsbereich der Brandschutzvorschriften
Quelle: VKF-1-15 BSN – Art. 2
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Die Brandschutzvorschriften gelten für neu zu errichtende Bauten und Anlagen sowie für solche Fahrnisbauten sinngemäss.
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Bestehende Bauten und Anlagen sind unter folgenden Bedingungen verhältnismässig an die Brandschutzvorschriften anzupassen:
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Wenn wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden.
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Wenn die Gefahr für Personen besonders gross ist.
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