Themenwelt - Trinkwasserhygiene — Die Anlage ist die Lösung
6.1 Betreiberpflichten
Gebäude-Trinkwasserinstallationen für den Eigengebrauch, die nur der privaten häuslichen Verwendung dienen, fallen nicht unter die Lebensmittelgesetzgebung. Hier gilt die Selbstverantwortung des Eigentümers/Betreibers. Allerdings muss der Eigentümer/Betreiber sicherstellen, «dass die Gebäude-Trinkwasserinstallation nach den anerkannten Regeln der Technik geplant, ausgeführt, betrieben und Instand gehalten wird sowie von dieser keine Gefahr für das kommunale Wasserverteilnetz ausgeht» (W3/E4: 5.1). Eine Selbstkontrolle ist nicht vorgeschrieben, wird jedoch dringend empfohlen, um eine Gesundheitsgefährdung der eigenen Person und der Angehörigen zu vermeiden.
Anders sieht es bei Eigentümern/Betreibern von Gebäudeinstallationen aus, die Trinkwasser an Endabnehmer (Wohnungsmieter, Angestellte, Kunden etc.) abgeben. Sie gelten als «Wasserversorger» (Art. 2 Abs. c TBDV). Darunter fallen auch gewerbliche Betriebe wie Restaurants oder Arztpraxen, die in einem Gebäude eingemietet sind und ihrerseits Trinkwasser an Endabnehmer abgeben. Diese Eigentümer/Betreiber sind nach dem Lebensmittelgesetz (LMG) zur Selbstkontrolle verpflichtet und für die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers verantwortlich (Art. 26 LMG). Sie müssen regelmässige Kontrollen durchführen, den Unterhalt der Trinkwasserinstallation nach W3/E2 sicherstellen und Reparaturen durch fachkundige Sanitärfachkräfte durchführen lassen. Weitere Einzelheiten finden sich in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV), insbesondere die Pflicht, für die Selbstkontrolle eine verantwortliche Person zu bezeichnen (Art. 73 LGV) und eine angemessene Dokumentation zu führen (Art. 85 LGV).
Duschwasser in öffentlich zugänglichen Anlagen ist ebenfalls als Gebrauchsgegenstand im Lebensmittelgesetz geregelt (Art. 5 Abs. i LMG). Öffentlich zugängliche Duschanlagen befinden sich z. B. in Spitälern, Pflegeheimen, Hotels oder Betrieben mit Personalduschen. Duschanlagen in Mietwohnungen für die private häusliche Verwendung durch den Mieter oder dessen Angehörige und familiären Freundeskreis gelten hingegen nicht als öffentlich zugängliche Duschanlagen. Eigentümer/Betreiber von öffentlich zugänglichen Duschanlagen sind ebenfalls verpflichtet, mit einer betrieblichen Selbstkontrolle die einwandfreie Duschwasserqualität zu gewährleisten. Auch sie müssen gemäss LGV eine verantwortliche Person bezeichnen und die Selbstkontrolle dokumentieren.
6.2 Mieterpflichten
Auch die Mieter müssen durch richtiges Nutzungsverhalten einen Beitrag zur Sicherung der Trinkwasserqualität leisten. Hierzu zählen ein regelmässiger Wasserbezug an allen Armaturen oder ein regelmässiges (ein- bis zweimal pro Woche) und ausreichendes Spülen des Kalt- und Warmwassers an allen Entnahmestellen. Nach Abwesenheiten sollten Mieter die Massnahmen aus W3/E3:2020, 12.3, Tab. 2 beachten (👉 Massnahmen bei kurzen und längeren Stagnationszeiten nach W3/E3:2020, 12.3, Tab. 2). Als Nutzer sind sie ausserdem dafür zuständig, Duschköpfe und Strahlregler regelmässig zu entkalken und Duschschläuche periodisch auszutauschen. Falls Probleme auftreten, müssen sie diese umgehend dem Eigentümer/Betreiber melden.
Eigentümer/Betreiber, die ihr Haus selbst bewohnen, sollten die Handlungsempfehlungen bei der Nutzung ebenfalls berücksichtigen.
6.3 Selbstkontrollkonzept der W3/E4
Am 1. März 2021 ist die SVGW-Richtlinie W3/E4 «Selbstkontrolle in Gebäude-Trinkwasserinstallationen» in Kraft getreten. Das Ziel der neuen Richtlinie besteht darin, Eigentümer/Betreiber von Gebäude-Trinkwasserinstallationen, die Wasser an Dritte abgeben, bei der Umsetzung ihrer Selbstkontrolle zu unterstützen.
Das Selbstkontrollkonzept regelt folgende Aspekte:
-
Zuständigkeiten wie verantwortliche Person und Aufgaben
-
👉 Periodisches Risikomanagement gemäss Risikomanagement-Checklisten
Hierbei sind folgende Einzelheiten zu berücksichtigen:
-
Soll-Zustand wie Soll-Werte und Soll-Temperaturen, die an den Kontrollpunkten eingehalten werden müssen
-
Kontroll-Häufigkeit
-
Massnahmen bei Überschreitung von Soll-Werten und Überprüfung der Wirksamkeit dieser Massnahmen
-
Umgang mit Betriebsstörungen und mit Reklamationen betreffend Wasserqualität
-
Anpassen der Massnahmen bei veränderten Betriebsbedingungen oder Risikosituationen
6.3.1 Durchzuführende periodische Tätigkeiten
Die W3/E4 sieht für die verschiedenen Gebäudekategorien bestimmte Mindestintervalle vor, in denen die periodischen Tätigkeiten durchgeführt werden müssen.
Gebäudekategorie |
Routine-Betriebskontrollen |
Routine-Temperaturkontrollen |
Legionellen-Beprobung 2) |
Checklisten Risikomanagement |
Instandhaltung Installation und Apparate |
|
---|---|---|---|---|---|---|
Spitäler mit Intensivpflege |
1 Woche |
1 Monat |
6 Monate |
1 Jahr |
Mindestens jährlich oder gemäss W3/E2 oder gemäss Herstellerangaben oder gemäss suissetec-Web- App |
|
Spitäler |
1 – 2 Wochen |
1 Monat |
1 Jahr |
1 Jahr |
||
Pflege- und Alterszentren |
2 – 4 Wochen |
2 Monate |
1 Jahr |
1 Jahr |
||
Kasernen, Zivilschutzanlagen, Gefängnisse |
1 Monat |
3 Monate |
3 Jahre |
1 – 2 Jahre |
||
Hotels |
1 Monat |
3 Monate |
1 – 2 Jahre |
1 – 2 Jahre |
||
Übrige Beherbergungsstätten 1) |
1 Monat |
3 Monate |
3 Jahre |
1 – 2 Jahre |
||
Schul- und Sportanlagen mit Duschen |
1 Monat |
3 Monate |
3 Jahre |
1 – 2 Jahre |
||
Duschen in Bahnhöfen, Flughafen, Raststätten |
1 Monat |
3 Monate |
3 Jahre |
1 – 2 Jahre |
||
Duschanlagen in Bädern |
1 Monat |
3 Monate |
3 Jahre |
1 – 2 Jahre |
||
Personalduschen |
1 Monat |
3 Monate |
3 Jahre |
1 – 2 Jahre |
||
Vermieteter Wohnraum |
1 Monat |
3 Monate |
3) |
1 – 2 Jahre |
||
1) |
Beherbergungsstätten wie Pension, Gasthof, Motel, Camping, Bed and Breakfast, Jugendherberge, Berghütte, Wohnung mit Kurzzeitvermietung usw. |
|||||
2) |
Nach eigener Risikoeinschätzung können weitere Kontrollen und Untersuchungsparameter angezeigt sein. |
|||||
3) |
Wenn begründeter Verdacht besteht, insbesondere bei Krankheitsfällen oder bei Nichteinhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, werden Beprobungen empfohlen. |
Mindestintervalle für die periodischen Tätigkeiten gemäss SVGW W3/E4, 7.2, Tab. 1 (die Aufzählung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit)
6.3.1.1 Routine-Betriebskontrollen
Bei der Routine-Betriebskontrolle wird die Trinkwasserinstallation durch Sehen, Fühlen, Hören und Riechen untersucht. Die Temperaturen und die Funktionalität der Anlagekomponenten müssen nicht schriftlich dokumentiert werden, es sei denn, es liegen Unregelmässigkeiten vor. Diese werden dokumentiert und dienen als Grundlage für das Risikomanagement.
Nach W3/E4, 7.2.1 beinhaltet die Routine-Betriebskontrolle mindestens folgende Tätigkeiten:
-
Temperaturkontrolle unmittelbar beim Wassererwärmer-Austritt
-
Temperaturkontrolle beim Zirkulationseintritt in den Wassererwärmer
-
Kontrolle der Funktion aller Komponenten in den warmgehaltenen Leitungen wie Umwälzpumpe, Zirkulationsventile, Warmhaltebänder, Leistungsregler bei Warmhaltebändern usw.
6.3.1.2 Routine-Temperaturkontrollen
Bei der Routine-Temperaturkontrolle werden bestimmte Temperaturen mithilfe von Messinstrumenten und schriftlich dokumentiert. Um die Verlässlichkeit der Messwerte sicherzustellen, muss die Funktion der Messinstrumente vor der Messung auf Plausibilität geprüft werden (Probemessungen von Raumtemperatur und Körpertemperatur sowie vergleichende Trinkwassermessung mit einem anderen Messinstrument).
Die Ergebnisse der Routine-Temperaturkontrollen bilden eine der Grundlagen für das Risikomanagement.
Nach W3/E4, 7.2.2 beinhaltet die Routine-Temperaturkontrolle mindestens folgende Tätigkeiten:
-
Temperaturkontrolle unmittelbar beim Wassererwärmer-Austritt
-
Temperaturkontrolle aller Zirkulationsrückläufe in den warmgehaltenen Leitungen
-
Kontrolle der Funktion aller Komponenten in den warmgehaltenen Leitungen wie Umwälzpumpe, Zirkulationsventile, Warmhaltebänder, Leistungsregler bei Warmhaltebändern usw.
6.3.1.3 Probenahmen
Legionellenbeprobung als Teil der Selbstkontrolle
Zur Selbstkontrolle nach SVGW W3/E4 gehört eine regelmässige Legionellenbeprobung des Trinkwassers. Diese muss je nach Gebäudekategorie in Intervallen von 6 Monaten bis drei Jahren durchgeführt werden. Bei vermietetem Wohnraum ist die Beprobung mindestens dann durchzuführen, wenn Verdacht auf Kontamination besteht.
Die Probenahme muss fachgerecht durchgeführt werden. Mit der Probenahme und der Analytik muss daher ein akkreditiertes Prüflabor beauftragt werden, das nach einem validierten Prüfverfahren arbeitet.
Die TBDV legt die mikrobiologischen Anforderungen an Wasser im Verteilnetz und als Gebrauchsgegenstand in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen fest (👉 TBDV-Grenzwerte). Für den privaten Bereich enthält sie keine mikrobiologischen Grenzwerte.
Die SVGW W3/E4 verweist zur Bewertung der Hygienesituation auf die Kontaminationsgrade aus der BAG-/BLV-Legionellen-Empfehlung:
Konzentration Legionella spp. |
Kontaminationsgrad |
---|---|
[KBE/l] |
|
< 100 |
Anforderung für Spitäler mit Intensivpflege |
< 1'000 |
Keine oder geringe Kontamination |
1'000 – 10'000 |
Mässige Kontamination |
> 10'000 |
Starke bis massive Kontamination |
Kontaminationsgrade nach SVGW W3/E4:2021, 10, und BAG-/BLV-Empfehlung «Legionellen und Legionellose», August 2018
Sollte bei der Beprobung eine Legionellenkontamination oder eine andere Qualitätsbeeinträchtigung festgestellt werden, muss eine gesamtheitliche Betrachtung unter Einbezug verschiedener Fachpersonen durchgeführt werden. Es gilt zu bewerten, ob und in welchem Ausmass eine periphere oder systemische Kontamination vorliegt.
Anmerkung: Die SVGW W3/E4 schreibt eine regelmässige Beprobung des Trinkwassers standardmässig nur für Legionellen vor, enthält jedoch die Aussage, dass im Rahmen der Routinebeprobung auch «weitere Untersuchungsparameter gemäss der betrieblichen Risikobewertung» überprüft werden können (SVGW W3/E4, 9.3). So kann es beispielsweise sinnvoll sein, chemische Analysen durchzuführen. Im chemischen Bereich gibt die TBDV Grenzwerte vor, die im öffentlichen wie auch im privaten Bereich gelten.
Probenahmeventile
Um die Entnahme von Wasserproben optimal durchführen zu können, empfiehlt es sich, Probenahmeventile einzubauen. Die Anordnung der Probenahmeventile ist vom individuellen Leitungsnetz abhängig. An folgenden drei Orten ist ein Probenahmeventil in jedem Fall, unabhängig von der Objektgrösse, erforderlich:
-
Beim Wassereintritt ins Gebäude (nach dem Wasserzähler)
-
Beim Austritt aus dem Wassererwärmer
-
In der Warmwasserzirkulation (falls vorhanden), vor dem Eintritt zurück in den Speicher
Je nach Art und Grösse der Anlage müssen Anschlussmöglichkeiten für zusätzliche Probenahmeventile an bestimmten Stellen vorgesehen werden (W3/E3:2020, 6.14). Diese Stellen können z. B. folgende sein:
-
Zu Beginn jeder Kaltwasser-Steigleitung
-
Zu Beginn jeder Warmwasser-Steigleitung
-
Bei jedem Zirkulationsabschnitt
-
Vor dem Wassererwärmer
Die Probenahmeventile müssen immer zugänglich bleiben.
Jetzt kaufen
Vorgehen bei der Probenahme
Eine Probenahme muss von einer Fachperson durchgeführt werden.
Umfangreiche Informationen zur Vorgehensweise bei der Analyse von Trinkwasser stellt der SVGW auf seiner Methodenplattform www.svgw.ch/wasser/methodenplattform zur Verfügung. Damit schliesst er die Lücke, die in diesem Bereich durch den Wegfall des Schweizerischen Lebensmittelhandbuches (SLMB) im Jahr 2017 entstanden ist. Die SVGW-Methoden basieren in Teilen auf den alten SLMB-Vorgaben, aber insbesondere auch auf international anerkannten und normierten Methoden und neuentwickelten Interpretationen und Ergänzungen aus der Praxis.
Im Fokus steht zunächst das Methoden-Dokument MW 101 «Untersuchung von Gebäude-Trinkwasserinstallationen auf Legionellen – Beprobungsstrategie und Probenahme». Es bietet für die Legionellenbeprobung eine umfassende Hilfestellung in Form von Entscheidungshilfen, Ablaufdiagrammen und Schritt-für-Schritt-Anleitungen. Zudem enthält es Vorlagen für die Dokumentation und Protokollierung des Vorgehens.
Wie genau bei der Beprobung vorgegangen werden soll, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
-
Untersuchungsziel:
Routinebeprobung zur Selbstkontrolle, weitergehende Beprobung zur Ursachenabklärung, Nachbeprobung zur Überprüfung der erfolgreichen Sanierung oder Fallabklärung bei akuter Infektion
-
Anlagenbegebenheiten:
Technik, Betrieb, Risikopunkte
-
Zu beprobende Anlagenteile/Installationsabschnitte:
Systemische Untersuchung zentraler Anlagenteile oder periphere Untersuchung der letzten Meter vor der Entnahme
TBDV-Grenzwerte
Die mikrobiologischen und chemischen Anforderungen an das Trinkwasser müssen eingehalten werden. Bei den TBDV-Grenzwerten ist hierbei zu beachten:
-
Die TBDV legt die mikrobiologischen Anforderungen an Trinkwasser im Verteilnetz, d. h. bis zum Wasserzähler fest (👉 Auszug aus TBDV:2024, Anhang 1).
-
Die TBDV legt die mikrobiologischen Anforderungen an Wasser als Gebrauchsgegenstand in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen fest (👉 Auszug aus TBDV:2024, Anhang 5).
-
Die TBDV legt die chemischen Anforderungen an Trinkwasser im öffentlichen und im privaten Bereich fest (👉 Auszug aus TBDV:2024, Anhang 2).
Mikrobiologische Anforderungen an Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV:2024, Anhang 5)
6.3.1.4 Unterhalt der Anlage
Nach der Inbetriebnahme ist der Eigentümer/Betreiber dafür verantwortlich, dass die Trinkwasserqualität ab dem Wasserzähler einwandfrei bleibt. Hierzu gehört auch, dass der Eigentümer/Betreiber verpflichtet ist, «die Anlage durch entsprechend ausgebildete Personen regelmässig überwachen und warten zu lassen» (Art. 4 Abs. 3 TBDV). Diese Wartungsmassnahmen müssen nach einem systematischen Zeitplan durchgeführt und so protokolliert werden, «dass sie jederzeit rückverfolgbar sind» (SVGW W3/E2, 3).
Es ist Aufgabe der Planer und Installateure, den Eigentümer/Betreiber auf diese Instandhaltungspflicht hinzuweisen. Idealerweise werden die Wartungsarbeiten vom Planer bereits bei der Ausschreibung berücksichtigt.
Die empfohlene Häufigkeit für Inspektions- und routinemässige Unterhaltsmassnahmen kann in Abhängigkeit von den folgenden Faktoren angepasst werden:
-
Grösse und Komplexität der Sanitäranlage
-
Art der Wasserverwendung (Trinken, Kochen, Duschen, medizinische Zwecke usw.)
-
Verbraucher (Empfindlichkeit)
-
Betriebsweise der Sanitäranlage (ständig, intermittierend, saisonal usw.)
Die Richtlinie SVGW W3/E2:2013 sieht u. a. folgende Wartungsintervalle vor:
Anlagebauteil und Einheit |
Inspektion |
Routinemässiger Unterhalt |
---|---|---|
Filter rückspülbar |
Alle 2 Monate |
|
Filter nicht rückspülbar |
Mindestens halbjährlich |
|
Filter |
Alle 2 Monate |
|
Rohrbelüfter HB |
Jährlich |
Jährlich |
Automatischer Umsteller HC |
Jährlich |
|
Freier Auslauf AB (Sicherheitstrennstation) |
Jährlich |
|
Rückflussverhinderer EA |
Jährlich |
Jährlich |
Rückflussverhinderer EB |
Jährlich |
Austausch alle 10 Jahre |
Systemtrenner CA |
Jährlich |
|
Systemtrenner BA |
Jährlich, gemäss Wartungsvertrag |
|
Druckminderer |
Jährlich |
Jährlich |
Druckerhöhungspumpe |
Jährlich |
|
Enthärter |
Alle 2 Monate |
Jährlich |
Sicherheitsgruppe |
Halbjährlich |
Jährlich |
Sicherheitsventil |
Halbjährlich |
Jährlich |
Wassererwärmer |
Halbjährlich |
Jährlich |
Rohrleitungen |
Jährlich |
|
Hauswasserzähler |
Jährlich |
Gemäss Netzbetreiberin |
Wohnungswasserzähler |
Jährlich |
Alle 5 Jahre |
Auszug aus SVGW W3/E2:2013, 11, Tabelle 1
Um die Wartung zu ermöglichen, muss sichergestellt sein, dass alle Armaturen (Absperrventile, Regelventile, Probenahmeventile etc.) immer zugänglich bleiben.
Die Wartung von Anlagen zur Trinkwassernachbehandlung umfasst alle sichtbaren Leitungsabschnitte, Armaturen und Geräte (z. B. Wasserenthärter).
Für Wasserenthärter und Systemtrenner BA bietet
6.3.2 Periodisches Risikomanagement
Die Selbstkontrolle gemäss LGV sieht eine Gefahrenanalyse nach HACCP-Konzept vor (Art. 78 f. LGV). Hierbei steht HA für «hazard analysis», also die Identifizierung und Bewertung von Gefahren, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein annehmbares Mass reduziert werden müssen. CCP steht für «critical control point(s)», also die Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte auf den Prozessstufen, auf denen eine Kontrolle notwendig ist, um eine Gefahr zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein annehmbares Mass zu reduzieren.
Die Risikobewertung gemäss SVGW W3/E4 erfolgt nach denselben Grundsätzen, jedoch mit einem vereinfachten Verfahren nach der guten Verfahrenspraxis (GVP) mithilfe von Risikomanagement-Checklisten.
6.3.2.1 Voraussetzungen
Damit das periodische Risikomanagement gemäss den Checklisten durchgeführt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
-
Vollständig dokumentierte 👉 Bauwerksakte
-
Einhaltung des bestimmungsgemässen Betriebs
-
Regelmässiger Unterhalt der einzelnen Anlageteile gemäss SVGW W3/E2
Bauwerksakte
Die Bauwerksakte muss dem Eigentümer/Betreiber bei der Übergabe zur Verfügung gestellt werden. Sie umfasst folgende Unterlagen (SVGW W3/E4:2021, 7.3.1):
-
Baubeschrieb
-
Raumbuch
-
Hygienekonzept*
-
Nutzungsvereinbarungen
-
Revidierte Grundrisspläne*
-
Revidierte Schemata
-
Produkte- und Materialspezifikationen*
-
Technische Betriebs- und Wartungsanleitungen aller relevanten Apparate, Trinkwassernachbehandlungsgeräte, Leitungs- und Entnahmearmaturen*
-
Hersteller Montage- und Bedienungsanleitungen*
-
Betriebsanleitung Trinkwasserinstallation
-
Instandhaltungsanleitung Trinkwasserinstallation
-
Serviceheft für das Eintragen der periodischen Kontrollen und Wartungen
-
Abnahme- und Übergabeprotokoll*
*
6.3.2.2 Bestandesaufnahme GVP
Bei der Bestandesaufnahme «Gute Verfahrenspraxis» (GVP) wird die Ist-Situation anhand von Checklisten aufgenommen. Die SVGW W3/E4 enthält eine Sammlung von 111 Checklistenpunkten. Der Umfang der zu behandelnden Checklistenpunkte ist vom jeweiligen Objekt abhängig. Die Punkte umfassen organisatorische, betriebliche und technische Aspekte und betreffen unter anderem folgende Themen:
-
Vollständigkeit von Plänen, Schemata und anderen Unterlagen
-
Nutzungsverhalten
-
Eingebaute Materialien
-
Wasserqualität (Kaltwasser und Warmwasser)
-
Wassertemperaturen und Ausstosszeiten
-
Ordnungsgemässer Zustand und Instandhaltung verschiedener Anlagenteile
6.3.2.3 Risikobewertung, Massnahmen festlegen und umsetzen
In einem nächsten Schritt werden die Punkte aus der Bestandesaufnahme GVP im Hinblick auf die Erfüllung der Vorgaben bewertet.
Wird die Frage «Vorgaben erfüllt?» mit «Ja» beantwortet, sind keine Massnahmen erforderlich. Lautet die Antwort «Nein» oder «zum Teil», sind Massnahmen erforderlich.
Zusätzlich wird eine Priorität zugeordnet:
-
1 = sofortige Umsetzung
-
2 = innerhalb 6 Monate
-
3 = mittelfristige Budgetplanung
Die Massnahmen werden schriftlich festgehalten und durch eine qualifizierte Person durchgeführt. Ihre Umsetzung wird dokumentiert. Bei Bedarf werden fachkundige Personen zur Erarbeitung geeigneter Massnahmen beigezogen.
6.3.2.4 Selbstkontrollsystem bewerten
Im Rahmen des Risikomanagements muss auch das Selbstkontrollkonzept auf seine Wirksamkeit und Aktualität geprüft werden. Bei Bedarf muss es aufgrund von veränderten Betriebsbedingungen oder auf Basis neuer Erkenntnisse angepasst werden.
Auch hierbei wird der Betreiber durch die Checklisten aus der W3/E4 unterstützt.