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Schnellerfassung

299.1.006 / V15

6 Zuständigkeiten im Betrieb

6.1 Betreiberpflichten

Gebäude-Trinkwasserinstallationen für den Eigengebrauch, die nur der privaten häuslichen Verwendung dienen, fallen nicht unter die Lebensmittelgesetzgebung. Hier gilt die Selbstverantwortung des Eigentümers/Betreibers. Allerdings muss der Eigentümer/Betreiber sicherstellen, «dass die Gebäude-Trinkwasserinstallation nach den anerkannten Regeln der Technik geplant, ausgeführt, betrieben und Instand gehalten wird sowie von dieser keine Gefahr für das kommunale Wasserverteilnetz ausgeht» (W3/E4: 5.1). Eine Selbstkontrolle ist nicht vorgeschrieben, wird jedoch dringend empfohlen, um eine Gesundheitsgefährdung der eigenen Person und der Angehörigen zu vermeiden.

Anders sieht es bei Eigentümern/Betreibern von Gebäudeinstallationen aus, die Trinkwasser an Endabnehmer (Wohnungsmieter, Angestellte, Kunden etc.) abgeben. Sie gelten als «Wasserversorger» (Art. 2 Abs. c TBDV). Darunter fallen auch gewerbliche Betriebe wie Restaurants oder Arztpraxen, die in einem Gebäude eingemietet sind und ihrerseits Trinkwasser an Endabnehmer abgeben. Diese Eigentümer/Betreiber sind nach dem Lebensmittelgesetz (LMG) zur Selbstkontrolle verpflichtet und für die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers verantwortlich (Art. 26 LMG). Sie müssen regelmässige Kontrollen durchführen, den Unterhalt der Trinkwasserinstallation nach W3/E2 sicherstellen und Reparaturen durch fachkundige Sanitärfachkräfte durchführen lassen. Weitere Einzelheiten finden sich in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV), insbesondere die Pflicht, für die Selbstkontrolle eine verantwortliche Person zu bezeichnen (Art. 73 LGV) und eine angemessene Dokumentation zu führen (Art. 85 LGV).

Duschwasser in öffentlich zugänglichen Anlagen ist ebenfalls als Gebrauchsgegenstand im Lebensmittelgesetz geregelt (Art. 5 Abs. i LMG). Öffentlich zugängliche Duschanlagen befinden sich z. B. in Spitälern, Pflegeheimen, Hotels oder Betrieben mit Personalduschen. Duschanlagen in Mietwohnungen für die private häusliche Verwendung durch den Mieter oder dessen Angehörige und familiären Freundeskreis gelten hingegen nicht als öffentlich zugängliche Duschanlagen. Eigentümer/Betreiber von öffentlich zugänglichen Duschanlagen sind ebenfalls verpflichtet, mit einer betrieblichen Selbstkontrolle die einwandfreie Duschwasserqualität zu gewährleisten. Auch sie müssen gemäss LGV eine verantwortliche Person bezeichnen und die Selbstkontrolle dokumentieren.

6.2 Mieterpflichten

Auch die Mieter müssen durch richtiges Nutzungsverhalten einen Beitrag zur Sicherung der Trinkwasserqualität leisten. Hierzu zählen ein regelmässiger Wasserbezug an allen Armaturen oder ein regelmässiges (ein- bis zweimal pro Woche) und ausreichendes Spülen des Kalt- und Warmwassers an allen Entnahmestellen. Nach Abwesenheiten sollten Mieter die Massnahmen aus W3/E3:2020, 12.3, Tab. 2 beachten (👉 Massnahmen bei kurzen und längeren Stagnationszeiten nach W3/E3:2020, 12.3, Tab. 2). Als Nutzer sind sie ausserdem dafür zuständig, Duschköpfe und Strahlregler regelmässig zu entkalken und Duschschläuche periodisch auszutauschen. Falls Probleme auftreten, müssen sie diese umgehend dem Eigentümer/Betreiber melden.

Eigentümer/Betreiber, die ihr Haus selbst bewohnen, sollten die Handlungsempfehlungen bei der Nutzung ebenfalls berücksichtigen.

6.3 Selbstkontrollkonzept der W3/E4

Am 1. März 2021 ist die SVGW-Richtlinie W3/E4 «Selbstkontrolle in Gebäude-Trinkwasserinstallationen» in Kraft getreten. Das Ziel der neuen Richtlinie besteht darin, Eigentümer/Betreiber von Gebäude-Trinkwasserinstallationen, die Wasser an Dritte abgeben, bei der Umsetzung ihrer Selbstkontrolle zu unterstützen.

Das Selbstkontrollkonzept regelt folgende Aspekte:

Hierbei sind folgende Einzelheiten zu berücksichtigen:

  • Soll-Zustand wie Soll-Werte und Soll-Temperaturen, die an den Kontrollpunkten eingehalten werden müssen

  • Kontroll-Häufigkeit

  • Massnahmen bei Überschreitung von Soll-Werten und Überprüfung der Wirksamkeit dieser Massnahmen

  • Umgang mit Betriebsstörungen und mit Reklamationen betreffend Wasserqualität

  • Anpassen der Massnahmen bei veränderten Betriebsbedingungen oder Risikosituationen

6.3.1 Durchzuführende periodische Tätigkeiten

Die W3/E4 sieht für die verschiedenen Gebäudekategorien bestimmte Mindestintervalle vor, in denen die periodischen Tätigkeiten durchgeführt werden müssen.

Gebäudekategorie

Routine-Betriebskontrollen

Routine-Temperaturkontrollen

Legionellen-Beprobung 2)

Checklisten Risikomanagement

Instandhaltung Installation und Apparate

Spitäler mit Intensivpflege

1 Woche

1 Monat

6 Monate

1 Jahr

Mindestens jährlich

oder

gemäss W3/E2

oder

gemäss Herstellerangaben

oder

gemäss suissetec-Web- App

Spitäler

1 – 2 Wochen

1 Monat

1 Jahr

1 Jahr

Pflege- und Alterszentren

2 – 4 Wochen

2 Monate

1 Jahr

1 Jahr

Kasernen, Zivilschutzanlagen, Gefängnisse

1 Monat

3 Monate

3 Jahre

1 – 2 Jahre

Hotels

1 Monat

3 Monate

1 – 2 Jahre

1 – 2 Jahre

Übrige Beherbergungsstätten 1)

1 Monat

3 Monate

3 Jahre

1 – 2 Jahre

Schul- und Sportanlagen mit Duschen

1 Monat

3 Monate

3 Jahre

1 – 2 Jahre

Duschen in Bahnhöfen, Flughafen, Raststätten

1 Monat

3 Monate

3 Jahre

1 – 2 Jahre

Duschanlagen in Bädern

1 Monat

3 Monate

3 Jahre

1 – 2 Jahre

Personalduschen

1 Monat

3 Monate

3 Jahre

1 – 2 Jahre

Vermieteter Wohnraum

1 Monat

3 Monate

3)

1 – 2 Jahre

1)

Beherbergungsstätten wie Pension, Gasthof, Motel, Camping, Bed and Breakfast, Jugendherberge, Berghütte, Wohnung mit Kurzzeitvermietung usw.

2)

Nach eigener Risikoeinschätzung können weitere Kontrollen und Untersuchungsparameter angezeigt sein.

3)

Wenn begründeter Verdacht besteht, insbesondere bei Krankheitsfällen oder bei Nichteinhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, werden Beprobungen empfohlen.

Mindestintervalle für die periodischen Tätigkeiten gemäss SVGW W3/E4, 7.2, Tab. 1 (die Aufzählung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit)

6.3.1.1 Routine-Betriebskontrollen

Bei der Routine-Betriebskontrolle wird die Trinkwasserinstallation durch Sehen, Fühlen, Hören und Riechen untersucht. Die Temperaturen und die Funktionalität der Anlagekomponenten müssen nicht schriftlich dokumentiert werden, es sei denn, es liegen Unregelmässigkeiten vor. Diese werden dokumentiert und dienen als Grundlage für das Risikomanagement.

Nach W3/E4, 7.2.1 beinhaltet die Routine-Betriebskontrolle mindestens folgende Tätigkeiten:

  • Temperaturkontrolle unmittelbar beim Wassererwärmer-Austritt

  • Temperaturkontrolle beim Zirkulationseintritt in den Wassererwärmer

  • Kontrolle der Funktion aller Komponenten in den warmgehaltenen Leitungen wie Umwälzpumpe, Zirkulationsventile, Warmhaltebänder, Leistungsregler bei Warmhaltebändern usw.

6.3.1.2 Routine-Temperaturkontrollen

Bei der Routine-Temperaturkontrolle werden bestimmte Temperaturen mithilfe von Messinstrumenten und schriftlich dokumentiert. Um die Verlässlichkeit der Messwerte sicherzustellen, muss die Funktion der Messinstrumente vor der Messung auf Plausibilität geprüft werden (Probemessungen von Raumtemperatur und Körpertemperatur sowie vergleichende Trinkwassermessung mit einem anderen Messinstrument).

Die Ergebnisse der Routine-Temperaturkontrollen bilden eine der Grundlagen für das Risikomanagement.

Nach W3/E4, 7.2.2 beinhaltet die Routine-Temperaturkontrolle mindestens folgende Tätigkeiten:

  • Temperaturkontrolle unmittelbar beim Wassererwärmer-Austritt

  • Temperaturkontrolle aller Zirkulationsrückläufe in den warmgehaltenen Leitungen

  • Kontrolle der Funktion aller Komponenten in den warmgehaltenen Leitungen wie Umwälzpumpe, Zirkulationsventile, Warmhaltebänder, Leistungsregler bei Warmhaltebändern usw.

6.3.1.3 Probenahmen
Legionellenbeprobung als Teil der Selbstkontrolle

Zur Selbstkontrolle nach SVGW W3/E4 gehört eine regelmässige Legionellenbeprobung des Trinkwassers. Diese muss je nach Gebäudekategorie in Intervallen von 6 Monaten bis drei Jahren durchgeführt werden. Bei vermietetem Wohnraum ist die Beprobung mindestens dann durchzuführen, wenn Verdacht auf Kontamination besteht.

Die Probenahme muss fachgerecht durchgeführt werden. Mit der Probenahme und der Analytik muss daher ein akkreditiertes Prüflabor beauftragt werden, das nach einem validierten Prüfverfahren arbeitet.

Die TBDV legt die mikrobiologischen Anforderungen an Wasser im Verteilnetz und als Gebrauchsgegenstand in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen fest (👉 TBDV-Grenzwerte). Für den privaten Bereich enthält sie keine mikrobiologischen Grenzwerte.

Die SVGW W3/E4 verweist zur Bewertung der Hygienesituation auf die Kontaminationsgrade aus der BAG-/BLV-Legionellen-Empfehlung:

Konzentration Legionella spp.

Kontaminationsgrad

[KBE/l]

< 100

Anforderung für Spitäler mit Intensivpflege

< 1'000

Keine oder geringe Kontamination

1'000 – 10'000

Mässige Kontamination

> 10'000

Starke bis massive Kontamination

Kontaminationsgrade nach SVGW W3/E4:2021, 10, und BAG-/BLV-Empfehlung «Legionellen und Legionellose», August 2018

Sollte bei der Beprobung eine Legionellenkontamination oder eine andere Qualitätsbeeinträchtigung festgestellt werden, muss eine gesamtheitliche Betrachtung unter Einbezug verschiedener Fachpersonen durchgeführt werden. Es gilt zu bewerten, ob und in welchem Ausmass eine periphere oder systemische Kontamination vorliegt.

Anmerkung: Die SVGW W3/E4 schreibt eine regelmässige Beprobung des Trinkwassers standardmässig nur für Legionellen vor, enthält jedoch die Aussage, dass im Rahmen der Routinebeprobung auch «weitere Untersuchungsparameter gemäss der betrieblichen Risikobewertung» überprüft werden können (SVGW W3/E4, 9.3). So kann es beispielsweise sinnvoll sein, chemische Analysen durchzuführen. Im chemischen Bereich gibt die TBDV Grenzwerte vor, die im öffentlichen wie auch im privaten Bereich gelten.

Probenahmeventile

Um die Entnahme von Wasserproben optimal durchführen zu können, empfiehlt es sich, Probenahmeventile einzubauen. Die Anordnung der Probenahmeventile ist vom individuellen Leitungsnetz abhängig. An folgenden drei Orten ist ein Probenahmeventil in jedem Fall, unabhängig von der Objektgrösse, erforderlich:

  • Beim Wassereintritt ins Gebäude (nach dem Wasserzähler)

  • Beim Austritt aus dem Wassererwärmer

  • In der Warmwasserzirkulation (falls vorhanden), vor dem Eintritt zurück in den Speicher

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Probenahmeventile

Je nach Art und Grösse der Anlage müssen Anschlussmöglichkeiten für zusätzliche Probenahmeventile an bestimmten Stellen vorgesehen werden (W3/E3:2020, 6.14). Diese Stellen können z. B. folgende sein:

  • Zu Beginn jeder Kaltwasser-Steigleitung

  • Zu Beginn jeder Warmwasser-Steigleitung

  • Bei jedem Zirkulationsabschnitt

  • Vor dem Wassererwärmer

Die Probenahmeventile müssen immer zugänglich bleiben.

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Vorgehen bei der Probenahme

Eine Probenahme muss von einer Fachperson durchgeführt werden.

Umfangreiche Informationen zur Vorgehensweise bei der Analyse von Trinkwasser stellt der SVGW auf seiner Methodenplattform www.svgw.ch/wasser/methodenplattform zur Verfügung. Damit schliesst er die Lücke, die in diesem Bereich durch den Wegfall des Schweizerischen Lebensmittelhandbuches (SLMB) im Jahr 2017 entstanden ist. Die SVGW-Methoden basieren in Teilen auf den alten SLMB-Vorgaben, aber insbesondere auch auf international anerkannten und normierten Methoden und neuentwickelten Interpretationen und Ergänzungen aus der Praxis.

Im Fokus steht zunächst das Methoden-Dokument MW 101 «Untersuchung von Gebäude-Trinkwasserinstallationen auf Legionellen – Beprobungsstrategie und Probenahme». Es bietet für die Legionellenbeprobung eine umfassende Hilfestellung in Form von Entscheidungshilfen, Ablaufdiagrammen und Schritt-für-Schritt-Anleitungen. Zudem enthält es Vorlagen für die Dokumentation und Protokollierung des Vorgehens.

Wie genau bei der Beprobung vorgegangen werden soll, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Untersuchungsziel:

    Routinebeprobung zur Selbstkontrolle, weitergehende Beprobung zur Ursachenabklärung, Nachbeprobung zur Überprüfung der erfolgreichen Sanierung oder Fallabklärung bei akuter Infektion

  • Anlagenbegebenheiten:

    Technik, Betrieb, Risikopunkte

  • Zu beprobende Anlagenteile/Installationsabschnitte:

    Systemische Untersuchung zentraler Anlagenteile oder periphere Untersuchung der letzten Meter vor der Entnahme

TBDV-Grenzwerte

Die mikrobiologischen und chemischen Anforderungen an das Trinkwasser müssen eingehalten werden. Bei den TBDV-Grenzwerten ist hierbei zu beachten:

  1. Die TBDV legt die mikrobiologischen Anforderungen an Trinkwasser im Verteilnetz, d. h. bis zum Wasserzähler fest (👉 Auszug aus TBDV:2024, Anhang 1).

  2. Die TBDV legt die mikrobiologischen Anforderungen an Wasser als Gebrauchsgegenstand in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen fest (👉 Auszug aus TBDV:2024, Anhang 5).

  3. Die TBDV legt die chemischen Anforderungen an Trinkwasser im öffentlichen und im privaten Bereich fest (👉 Auszug aus TBDV:2024, Anhang 2).

Mikrobiologische Anforderungen an Trinkwasser (TBDV:2024, Anhang 1)
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Auszug aus TBDV:2024, Anhang 1
Mikrobiologische Anforderungen an Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV:2024, Anhang 5)
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Auszug aus TBDV:2024, Anhang 5
Chemische Anforderungen an Trinkwasser (TBDV:2024, Anhang 2)
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Auszug aus TBDV:2024, Anhang 2
6.3.1.4 Unterhalt der Anlage

Nach der Inbetriebnahme ist der Eigentümer/Betreiber dafür verantwortlich, dass die Trinkwasserqualität ab dem Wasserzähler einwandfrei bleibt. Hierzu gehört auch, dass der Eigentümer/Betreiber verpflichtet ist, «die Anlage durch entsprechend ausgebildete Personen regelmässig überwachen und warten zu lassen» (Art. 4 Abs. 3 TBDV). Diese Wartungsmassnahmen müssen nach einem systematischen Zeitplan durchgeführt und so protokolliert werden, «dass sie jederzeit rückverfolgbar sind» (SVGW W3/E2, 3).

Es ist Aufgabe der Planer und Installateure, den Eigentümer/Betreiber auf diese Instandhaltungspflicht hinzuweisen. Idealerweise werden die Wartungsarbeiten vom Planer bereits bei der Ausschreibung berücksichtigt.

Die empfohlene Häufigkeit für Inspektions- und routinemässige Unterhaltsmassnahmen kann in Abhängigkeit von den folgenden Faktoren angepasst werden:

  • Grösse und Komplexität der Sanitäranlage

  • Art der Wasserverwendung (Trinken, Kochen, Duschen, medizinische Zwecke usw.)

  • Verbraucher (Empfindlichkeit)

  • Betriebsweise der Sanitäranlage (ständig, intermittierend, saisonal usw.)

Die Richtlinie SVGW W3/E2:2013 sieht u. a. folgende Wartungsintervalle vor:

Anlagebauteil und Einheit

Inspektion

Routinemässiger Unterhalt

Filter rückspülbar
Filtrationsfeinheit 80 µm bis 150 µm

Alle 2 Monate

Filter nicht rückspülbar
Filtrationsfeinheit 80 µm bis 150 µm

Mindestens halbjährlich

Filter
Filtrationsfeinheit < 80 µm

Alle 2 Monate

Rohrbelüfter HB
für Schlauchanschlüsse

Jährlich

Jährlich

Automatischer Umsteller HC

Jährlich

Freier Auslauf AB (Sicherheitstrennstation)

Jährlich

Rückflussverhinderer EA
kontrollierbar

Jährlich

Jährlich

Rückflussverhinderer EB
nicht kontrollierbar

Jährlich

Austausch alle 10 Jahre

Systemtrenner CA
mit unterschiedlichen nicht kontrollierbaren Druckzonen

Jährlich

Systemtrenner BA
mit kontrollierbarer Mitteldruckzone

Jährlich, gemäss Wartungsvertrag

Druckminderer

Jährlich

Jährlich

Druckerhöhungspumpe

Jährlich

Enthärter

Alle 2 Monate

Jährlich

Sicherheitsgruppe
für Expansionswasser

Halbjährlich

Jährlich

Sicherheitsventil
für Expansionswasser

Halbjährlich

Jährlich

Wassererwärmer

Halbjährlich

Jährlich

Rohrleitungen

Jährlich

Hauswasserzähler

Jährlich

Gemäss Netzbetreiberin

Wohnungswasserzähler

Jährlich

Alle 5 Jahre

Auszug aus SVGW W3/E2:2013, 11, Tabelle 1

Um die Wartung zu ermöglichen, muss sichergestellt sein, dass alle Armaturen (Absperrventile, Regelventile, Probenahmeventile etc.) immer zugänglich bleiben.

Die Wartung von Anlagen zur Trinkwassernachbehandlung umfasst alle sichtbaren Leitungsabschnitte, Armaturen und Geräte (z. B. Wasserenthärter).

Für Wasserenthärter und Systemtrenner BA bietet Nussbaum einen Wartungsservice an.

6.3.2 Periodisches Risikomanagement

Die Selbstkontrolle gemäss LGV sieht eine Gefahrenanalyse nach HACCP-Konzept vor (Art. 78 f. LGV). Hierbei steht HA für «hazard analysis», also die Identifizierung und Bewertung von Gefahren, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein annehmbares Mass reduziert werden müssen. CCP steht für «critical control point(s)», also die Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte auf den Prozessstufen, auf denen eine Kontrolle notwendig ist, um eine Gefahr zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein annehmbares Mass zu reduzieren.

Die Risikobewertung gemäss SVGW W3/E4 erfolgt nach denselben Grundsätzen, jedoch mit einem vereinfachten Verfahren nach der guten Verfahrenspraxis (GVP) mithilfe von Risikomanagement-Checklisten.

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Fortlaufender Prozess der risikobasierten Selbstkontrolle nach W3/E4
6.3.2.1 Voraussetzungen

Damit das periodische Risikomanagement gemäss den Checklisten durchgeführt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Vollständig dokumentierte 👉 Bauwerksakte

  • Einhaltung des bestimmungsgemässen Betriebs

  • Regelmässiger Unterhalt der einzelnen Anlageteile gemäss SVGW W3/E2

Bauwerksakte

Die Bauwerksakte muss dem Eigentümer/Betreiber bei der Übergabe zur Verfügung gestellt werden. Sie umfasst folgende Unterlagen (SVGW W3/E4:2021, 7.3.1):

  • Baubeschrieb

  • Raumbuch

  • Hygienekonzept*

  • Nutzungsvereinbarungen

  • Revidierte Grundrisspläne*

  • Revidierte Schemata

  • Produkte- und Materialspezifikationen*

  • Technische Betriebs- und Wartungsanleitungen aller relevanten Apparate, Trinkwassernachbehandlungsgeräte, Leitungs- und Entnahmearmaturen*

  • Hersteller Montage- und Bedienungsanleitungen*

  • Betriebsanleitung Trinkwasserinstallation

  • Instandhaltungsanleitung Trinkwasserinstallation

  • Serviceheft für das Eintragen der periodischen Kontrollen und Wartungen

  • Abnahme- und Übergabeprotokoll*

* Nussbaum kann den Planern und Installateuren bei vielen dieser Punkte Unterstützung bieten. Für das Hygienekonzept sind unter www.nussbaum.ch/trinkwasserhygiene umfangreiche Informationen zur Trinkwasserhygiene und dem Nussbaum Stufenmodell verfügbar. Alle Herstellerdaten, die für Nussbaum Produkte benötigt werden, können einfach und schnell im Online-Shop gesammelt werden, darunter BIM-Daten für die Grundrisspläne, Datenblätter mit Spezifikationen, Hilfsmittel für die Druckprüfung sowie Montage- und Bedienungsanleitungen. Für Wasserenthärter und Systemtrenner BA bietet Nussbaum einen Wartungsservice an. Für das Übergabeprotokoll kann unter www.nussbaum.ch/trinkwasserhygiene ein Formular heruntergeladen werden, das alle relevanten Punkte enthält und bei der Übergabe einfach ausgefüllt werden kann.

6.3.2.2 Bestandesaufnahme GVP

Bei der Bestandesaufnahme «Gute Verfahrenspraxis» (GVP) wird die Ist-Situation anhand von Checklisten aufgenommen. Die SVGW W3/E4 enthält eine Sammlung von 111 Checklistenpunkten. Der Umfang der zu behandelnden Checklistenpunkte ist vom jeweiligen Objekt abhängig. Die Punkte umfassen organisatorische, betriebliche und technische Aspekte und betreffen unter anderem folgende Themen:

  • Vollständigkeit von Plänen, Schemata und anderen Unterlagen

  • Nutzungsverhalten

  • Eingebaute Materialien

  • Wasserqualität (Kaltwasser und Warmwasser)

  • Wassertemperaturen und Ausstosszeiten

  • Ordnungsgemässer Zustand und Instandhaltung verschiedener Anlagenteile

6.3.2.3 Risikobewertung, Massnahmen festlegen und umsetzen

In einem nächsten Schritt werden die Punkte aus der Bestandesaufnahme GVP im Hinblick auf die Erfüllung der Vorgaben bewertet.

Wird die Frage «Vorgaben erfüllt?» mit «Ja» beantwortet, sind keine Massnahmen erforderlich. Lautet die Antwort «Nein» oder «zum Teil», sind Massnahmen erforderlich.

Zusätzlich wird eine Priorität zugeordnet:

  • 1 = sofortige Umsetzung

  • 2 = innerhalb 6 Monate

  • 3 = mittelfristige Budgetplanung

Die Massnahmen werden schriftlich festgehalten und durch eine qualifizierte Person durchgeführt. Ihre Umsetzung wird dokumentiert. Bei Bedarf werden fachkundige Personen zur Erarbeitung geeigneter Massnahmen beigezogen.

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Auszug aus den Checklisten für das Risikomanagement, W3/E4, Anhang 2
6.3.2.4 Selbstkontrollsystem bewerten

Im Rahmen des Risikomanagements muss auch das Selbstkontrollkonzept auf seine Wirksamkeit und Aktualität geprüft werden. Bei Bedarf muss es aufgrund von veränderten Betriebsbedingungen oder auf Basis neuer Erkenntnisse angepasst werden.

Auch hierbei wird der Betreiber durch die Checklisten aus der W3/E4 unterstützt.

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Auszug aus der Selbstkontroll-Systembewertung, W3/E4, Anhang 2